§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein zum Schutz von Umwelt- und Wohnqualität“. Er soll in das Vereinsregister unter diesen Namen eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Name den Zusatz „e. V.“. Der Verein wurde am 26. 01. 1994 gegründet und hat seinen Sitz in Lübeck.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert den Umweltschutz sowie die Reinhaltung von Luft, Boden und Wasser. Er bekämpft insbesondere die von Großprojekten ausgehenden Gefahren für die Umwelt, die Wohnqualität und die Gesundheit, vor allem durch Lärm, Schadstoffimmissionen, optische Beeinträchtigungen und andere schädigende Einflüsse.
- Der Verein wendet sich gegen die Entwertung von Landschafts- und Stadtbild.
- Der Verein setzt sich für den Schutz aller denkmalpflegerischen Objekte und für deren Umgebungsschutz ein.
- Der Verein unterstützt Organisationen und Menschen bei ihrem Einsatz für die vom Verein verfolgten Zwecke.
- Der Verein tritt für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein.
- Der Wirkungskreis des Vereins ist auf die Stadt Lübeck und die Umlandgemeinden bezogen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt
Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung erworben. Sie beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.
Mit der Beitrittserklärung werden die Vereinssatzungen anerkannt.
Die Mitgliedschaft erlischt zum Quartalsende, wenn der Austritt schriftlich erklärt wird.
§ 6 Beitrag
Der jährliche Beitrag beträgt € 30,00 pro Mitglied.
Der Beitrag ist bei Eintritt in den Verein fällig.
Eine Änderung des Jahresbeitrages kann nur in der Jahreshauptversammlung festgesetzt werden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder werden ehrenamtlich tätig. Die Aufwendung für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb (Porto, Telefon, Kopien, Kilometer usw.) werden nicht erstattet.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einberufen.
In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden:
- Beschlussfassung über Jahres- und Kassenbericht und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Die Wahlen gelten für 1 Jahr. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung und in der Vorstandssitzung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages. Über die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes einberufen werden.
§ 9 Geschäftsführung des Vorstandes
Der erste Vorsitzende leitet den Verein, die Sitzungen und die Versammlungen. Der Kassenwart führt das Kassenwesen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandmitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 10 Kassenprüfer
Es werden zwei Kassenprüfer, die aber nicht dem Vorstand angehören dürfen, durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen ist jederzeit Einsicht in die Kassenunterlagen zu gewähren. Sie berichten auf der Hauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Versammlung geschehen und bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz) Deutschland, Ortsgruppe Bad Schwartau, zu.
§ 12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur in schriftlicher Form auf einer Versammlung vorgenommen werden und bedürfen der Zustimmung von ¾ der Mitglieder.
Lübeck, den 26. 01. 1994
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